Satzung der Schützensektion Aubachtal


§ 1.
Name und Sitz des Vereins

Der Verein führ den Namen “Schützensektion Aubachtal“ und hat seinen Sitz in Pentling.

§ 2.
Gemeinnützigkeit und Vereinszweck

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.
2. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Pflege und Ausübung des Schießens auf sportlicher Grundlage und die Abhaltung von Veranstaltungen schießsportlicher Art, wie Rundenwettkämpfe, Sektionsmeisterschaffen und Jugendvergleichsschießen. Darüber hinaus fördert der Verein die Kameradschaft unter seinen Mitgliedern und lässt diese Verbundenheit besonders den Jugendlichen angedeihen.
3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
6. Die Mittel des Vereins werden ausschließlich zur Erfüllung der Vereinsaufgaben verwendet. Anfallende Tätigkeiten werden auf ehrenamtlicher Basis geleistet; es werden keine Vergütungen bezahlt. Verwaltungskosten sind abhängig vom Zweck des Vereins.
7. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3.
Bestimmungen über die Mitgliedschaft

1. Mitglieder sind die Vereine der “Schützensektion Aubachtal“. Alle Vereine sind Mitglied des Bayerischen Sportschützen-Bund e. V., München; dies ist eine unabdingbare Voraussetzung.
2. Alle Vereine erkennen die Satzung an und erhalten eine Ausfertigung.
3. Einzelpersonen, die sich um den Verein oder deren Mitglieder verdient gemacht haben, können besonders geehrt werden. Dazu gibt es Ehrenzeichen in verschiedenen Stufen oder Zinnteller mit Gravur. Diese Ehrungen sind vom Ausschuss zu befürworten und werden vom Sektionsschützenmeister vorgenommen. Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern (Ehrenschützenmeistern) ist die höchste Auszeichnung und obliegt der Mitgliederversammlung.
4. Die angeschlossenen Vereine verpflichten sich, die Sektion nach besten Kräften zu fördern, die festgesetzten Beiträge dem Geschäftsjahr entsprechend zu leisten sowie die zur Abwicklung der angesetzten Veranstaltungen der Sektion erlassenen Bestimmungen einzuhalten.
5. Die Mitgliedschaft eines Vereines erlischt bei Wechsel der Schützensektion oder durch Austritt aus dem Bayerischen Sportschützen-Bund e. V.
6. Weitere Vereine können sich der Schützensektion Aubachtal anschließen. Der Aufnahmeantrag muss an einen der beiden Vorstände gerichtet werden. Die Mitgliederversammlung muss mit einfacher Mehrheit dem Beitritt zustimmen. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem folgenden Geschäftsjahr.
7. Ein Verein kann zum Ende des Geschäftsjahres die Schützensektion Aubachtal verlassen. Die Austrittserklärung muss vom Gesamtvorstand des Vereins unterzeichnet sein und spätestens bei der 2. Mitgliederversammlung vorliegen.
8. Ausscheidende oder ausgeschiedene Mitglieder haben keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen. Rückständige Beiträge und Startgelder sind noch zu entrichten.

§ 4
Leitung und Verwaltung des Vereins:

1. Der 1. Sektionsschützenmeister und der 2. Sektionsschützenmeister vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich mit Einzelbefugnis. Im Innenverhältnis ist die Vertretungsbefugnis des 2. Sektionsschützenmeisters auf den Fall der Verhinderung des 1. Sektionsschützenmeisters beschränkt.
2. Die Vorstandschaft besteht aus:
         1. Sektionsschützenmeister,
         2. Sektionsschützenmeister,
         3. Sektionsschützenmeister,
         1. Schatzmeister,
         2. Schatzmeister,
         1. Schriftführer,
         2. Schriftführer,
         1 .-3. Sportleiter
         Damensportleiter und Jugendsportleiter
         Ehrensektionsschützenmeister
3. Der Ausschuss besteht aus der Vorstandschaft.
4. Die Mitglieder des Vorstands und die Kassenrevisoren werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
6. Scheidet ein Mitglied der Vorstandschaft vor Ablauf der Amtszeit durch Tod, Rücktritt, Widerruf usw. aus, kann die Vorstandschaft einen Ersatzmann bestellen, der die Aufgaben bis zur nächsten Mitgliederversammlung wahrnimmt. Dies gilt nicht für den 1. und 2. Sektionsschützenmeister.

§ 5
Mitgliederversammlung:

Die Ordentliche Mitgliederversammlung sollen einmal jährlich einberufen werden. Sie soll vor dem 30. November stattfinden.
2. Jeder Verein hat eine Stimme, die von einem Vertreter des jeweiligen Vereins ausgeübt wird.
3. Die Einladung ist schriftlich zu verfassen und muss die Tagesordnung enthalten. Sie sollte zwei Wochen vor Versammlungstermin erfolgen.
4. Darüber hinaus kann der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, sofern triftige Gründe dies erfordern. Wenn mindestens 5 stimmberechtigt Mitgliedervertreter schriftlich unter Angaben von Gründen es wünschen, ist ebenfalls zeitnah eine Mitgliederversammlung abzuhalten.
5. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
         - Entgegennahme der Berichte der Vorstandschaft
         - Entgegennahme des Berichts der Kassenrevisoren
         - Entlastung des Schatzmeisters und des Vorstands
         - Wahl eines aus drei Personen bestehenden Wahlausschusses
         - Wahl der Vorstandschaft und der Kassenrevisoren
         - Festsetzung der Beiträge und Beschlussfassung über Anträge
         - Satzungsänderungen
         - Auflösung des Vereins
6. Beschlussfassung und Ablauf
Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn neben drei Mitgliedern der Vorstandschaft wenigstens 25 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
Bei Beschlussfassung über die Änderung der Satzung oder die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von mindestens zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
Bleibt die einberufene Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist eine neuen einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist. Hierauf ist in der neuerlichen Einladung hinzuweisen.
Sofern die Satzung nichts anders bestimmt, erfolgt die Beschlussfassung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Bei Beschlüssen über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder erforderlich. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Sektionsschützenmeister, bei dessen Verhinderung vom 2. Sektionsschützenmeister geleitet. Sind beide abwesend, bestimmt die Mitgliederversammlung den Leiter mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Anträge auf Satzungsänderungen müssen schriftlich mindestens 4 Wochen vor Versammlungstermin bei 1. Sektionsschützenmeister eingegangen sein und müssen in der Einladung ersichtlich sein.
Sonstige Anträge sollen wenigstens eine Woche vor Versammlungsbeginn beim 1. Sektionsschützenmeister vorliegen. Die Mehrheit der anwesenden Mitglieder kann aktuelle Anträge zulassen.
Über alle Beschlüsse, Abstimmungs- und Wahlergebnisse ist eine Niederschrift mit Ort und Datum anzufertigen und vom Versammlungsleiter und Schriftführer zu unterzeichnen.
7. Die Kassenrevisoren gehören nicht der Vorstandschaft an. Sie prüfen die Rechnungslegung und die Kasse des Vereins an Hand der Bücher und Belege pro Geschäftsjahr.
Der Vorstandschaft und der Mitgliederversammlung ist das Prüfungsergebnis mitzuteilen.
Die Kassenrevisoren sind berechtigt bei ordnungsgemäßer Kassenführung der Mitgliederversammlung die Entlastung des Schatzmeisters und der Vorstandschaft vorzuschlagen.

§ 6.
Auflösung des Vereins:

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Kreisschützenverband Oberpfalz und Donaugau e. V. mit der Auflage, es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützigen schießsportliche Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung zu verwenden. Für die Beschlussfassung zur Auflösung des Vereins gelten die Bedingungen wie zu einer Satzungsänderung.

§ 7.
Inkrafttreten der Satzung:

1. Die Satzung tritt mit Beschlussfassung in Kraft.
2. Vorstehende Satzung wurde in der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 03.April 2006 beschlossen.